UN - Behindertenrechtskonvention

1. Vorbemerkung

Das "Netzwerk Inklusion Kreis Segeberg" schließt sich der Interpretation der Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention durch die Aktion Mensch an:

„Seit dem 26. März 2009 hat Deutschland ein neues Gesetz, das die Rechte von Menschen mit Behinderung umfassend regelt. An diesem Tag ist das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) in New York beschlossene internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen als deutsches Bundesgesetz in Kraft getreten. Menschen mit Behinderung können sich seither auf die in 50 Artikeln zusammengefassten Rechte berufen, von denen manche direkt eingeklagt werden können. Einige andere Rechte, wie beispielsweise das Recht auf inklusive Beschulung, müssen dagegen erst in anderen Gesetzen, vor allem in den Schulgesetzen, konkretisiert werden. Niemals zuvor hat es ein Völkerrechtsdokument gegeben, in dem die Rechte von Menschen mit Behinderung so zukunftsorientiert, glaubwürdig und übersichtlich benannt worden sind. Leitlinie dieses in der Terminologie des internationalen Völkerrechts als „Konvention“ bezeichneten Vertragstextes ist die Anerkennung von Menschen mit Behinderung als vollwertige Bürgerinnen und Bürger ihres jeweiligen Landes, denen alle Menschenrechte zustehen und die vor allem nicht benachteiligt werden.“ (Aktion Mensch. (2013). Ein großer Schritt nach vorn. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung, (6. überarbeitete Aufl., S. 5). Bonn: Eigenverlag).

Es gibt zwei relevante deutsche Übersetzungen der UN-Behindertenkonvention

  • die offizielle, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebene, zwischen Deutschland, Österreich, Schweiz und Lichtenstein, abgestimmte, deutsche Übersetzung PDF
  • die Schattenübersetzung des NETZWERK ARTIKEL 3 e.V PDF

Eine Synopse der offiziellen deutschen Übersetzung, der Schattenübersetzung und der englischen Ursprungsfassung hat der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen - als Staatliche Koordinierungsstelle nach Artikel 33 UN-Behindertenrechtskonvention - herausgegeben PDF

Warum gibt es zwei deutsche Übersetzungen? Eine Erklärung liefert die Behindertenrechtskonvention-Allianz (BRK-Allianz), die Allianz der deutschen Nichtregierungsorganisationen zur UN-Behindertenreschtskonvention. Sie wurde 2012 gegründet, in ihr haben sich 78 Organisationen der Zivilgesellschaft (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Lebenshife, ver.di oder Deutsches Studentenwerk) zusammengeschlossen. Ihr Ziel ist den vom"UN-Ausschuss für die Rechte der Menschen mit Behinderungen" - neben dem Staatenbericht der Bundesregierung - vorgesehenen Parallelbericht zur Umsetzung der UN-BRK in Deutschland zu erstellen. Dieser Parallelbericht - auch Schattenbericht genannt - wurde erstmals im März 2013 veröffentlich. Er deckt eine erstaunliche Problematik der offiziellen deutschen Übesetzung auf:

„International wurde die BRK unter dem Motto „Nothing about us without us!“ (Nichts über uns ohne uns!) verhandelt. Die deutsche Regierung kommt aber ihren Verpflichtungen zur Beteiligung von Menschen mit Behinderungen nur unzureichend nach. Die Übersetzung der BRK ins Deutsche hat zum Beispiel ohne Beteiligung der Zivilgesellschaft stattgefunden, so dass die amtliche Übersetzung erhebliche Fehler enthält und so für den Bereich der Bewusstseinsbildung (Artikel 8) ungeeignet ist. Beispielsweise wurde „inclusion“ mit „Integration“ übersetzt und nicht mit dem korrekten Begriff „Inklusion“. Nach der Weigerung der Verantwortlichen, die Fehler zu korrigieren, sahen sich deutsche Selbstvertretungsorganisationen gezwungen, eine „Schattenübersetzung“ mit den richtigen Begrifflichkeiten zu erarbeiten. Inzwischen spricht zwar die Regierung von Inklusion, eine verbindliche Korrektur der falschen Übersetzung fehlt bis heute.“ ((Heiden, H. G. (2013). Kurzfassung des Parallelberichts. In BRK-Allianz c/o Netzwerk Artikel 3 (Hrsg.), Für Selbstbestimmung, gleiche Rechte, Barrierefreiheit, Inklusion! Erster Parallelbericht der Zivilgesellschaft zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvetion – Kurzfassung (S. 9). Berlin: Eigenverlag))

2. UN-Behindertenrechtskonvention (Beispiele: Artikel 9 "Zugänglichkeit" und Artikel 29 "Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben")

Die Konvention ist ein umfangreiches Dokument. Einen ersten Zugang zum Originaltext sollen hier die beispielhaft wörtlich (offizielle Übersetzung) auszugsweise zitierten Artikel 9 (1) und Artikel 29 (1) eröffnen, die allein schon auf die besondere politische und juristische, eben menschrechtliche Bedeutung der BRK insgesamt hinweisen:

"Artikel 9 Zugänglichkeit

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischen Einrichtungen und Arbeitsstätten;

b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste."

"Artikel 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

(1) Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen und verpflichten sich,

a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen..."

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (Hrsg.). 2014. Die UN-Behindertenrechtskonvention. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung. (S. 21 und S. 44). Berlin: Eigenverlag.

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